Der einzelne Solidarschuldner ist dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Bei Solidarschuldnerschaft haftet die betreffende Person also nur bis zu dem Betrag solidarisch, für den sie auch bei alleiniger Schuldnerschaft einstehen müsste. Neben persönlichen Einreden kann der Belangte diejenigen geltend machen, die allen zustehen (BGE 93 II 334; A. Keller, a.a.O., S. 179; A. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 391 f N 879; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 500 N 33; R. Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 174, Rz 503;