Insbesondere ist der einzelne Solidarschuldner dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Solidarität bedeutet also nur, dass die Mithaftung anderer die eigene Haftpflicht nicht schmälert. Sie kann aber nicht dazu führen, dass eine Person wegen der Mithaftung anderer mehr leisten muss als ohne diese. Entscheidend ist immer das Mass der Haftung, das sich aus dem Verhältnis eines Solidarschuldners zur geschädigten Person ergibt. Der einzelne Solidarschuldner ist dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht.