handelt es sich um eine unmittelbare Subrogation. Die Subrogation erfolgt unbeschränkt, so dass die leistende Sozialversicherung für ihre gesamten Leistungen in die Stellung des Geschädigten gegenüber dem oder den Haftpflichtigen eintritt. Daher handelt es sich nicht um einen eigentlichen Rückgriff auf den Haftpflichtigen, sondern um die Geltendmachung einer kraft Gesetz zedierten Forderung gegen den Haftpflichtigen (Andrea Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Hrsg: P. Gauch, Freiburg 1998, S. 407). Gemäss Art. 60 Abs. 1 SVG besteht solidarische Haftung. Solidarität setzt also Haftung voraus. Jeder der mehreren Schuldner haftet dem Gläubiger für seinen ganzen Anspruch.