Im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die AHV im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein; Art. 44 UVG (Unfallversicherungsgesetz, SR 832.20) bleibt vorbehalten (Art. 48ter AHVG, SR 831.10, und Art. Art. 52 IVG, SR 831.20). (...) 6. (...) Bei der Subrogation des Sozialversicherers (Art. 48ter AHVG) handelt es sich um eine unmittelbare Subrogation.