Halter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene Person. Mit dem formellen Halterbegriff kann jedoch die zur Beurteilung stehende Frage der materiellen Halterschaft bzw. Mithalterschaft nicht beantwortet werden. (...) 5. Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG).