Nach Art. 13 Abs. 2 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.31) wird ein Wechselschild nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Sind zwei Autos mit Wechselschildern ausgestattet, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches die Nummernschilder trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Dem SVG liegt ein materieller Halterbegriff zugrunde. Die Bestimmungen über die Wechsel-Kontrollschilder nach Art. 13 ff VVV knüpfen demgegenüber an einem formellen Halterbegriff an. Halter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene Person.