BGE 92 II 42; BGE 117 II 612 f.). Nach Art. 78 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der polizeirechtliche Halter gemäss Fahrzeugausweis muss bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Halters nicht berücksichtigt werden; er kann allerdings ein Indiz abgeben (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 60 ff, N 91 ff.). (...) 3. (...) Den Zeugenaussagen zufolge kann I. nicht als Mithalterin des Fiat Uno betrachtet werden. Sie hat sich weder an den Unterhaltskosten beteiligt noch hatte sie Verfügungsgewalt über das Auto.