Danach ist als Halter derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft. Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (Karl Oftinger/Emil W. Stark: Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Zürich 1989, S. 59, N 90; BGE 92 II 42; BGE 117 II 612 f.).