Zum andern sei ein zweites Fahrzeug in den Unfall verwickelt gewesen, so dass diesem gegenüber Ansprüche gegeben seien, auch im Regressverhältnis. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Fahrzeugausweis war G. Halter des Unfallautos. Dem SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.41) liegt nicht ein formeller, sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als Halter derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt.