52 IVG und machte geltend, nach den erwähnten Bestimmungen trete die Eidgenössische Invalidenversicherung mittels Subrogation unmittelbar in die Rechte des Versicherten gegenüber einem Haftpflichtigen ein, wobei auch allfällige Nebenrechte wie das direkte Forderungs- und Klagerecht auf sie übergehen würden. Der Motorhaftpflichtversicherer wehrte sich gegen den Rückgriff mit den Einwänden, die Verunfallte I. sei Mithalterin des Unfallautos gewesen, was den Regress ausschliesse. Zum andern sei ein zweites Fahrzeug in den Unfall verwickelt gewesen, so dass diesem gegenüber Ansprüche gegeben seien, auch im Regressverhältnis.