I. erwachte nicht mehr aus dem Koma und verstarb im Januar 2000 an ihren schweren Verletzungen. Ab Dezember 1994 wurde I. eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung reichte Klage gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallautos ein und stellte eine namhafte Regressforderung. Sie stützte ihre Klage auf Art. 48 AHVG und Art. 52 IVG und machte geltend, nach den erwähnten Bestimmungen trete die Eidgenössische Invalidenversicherung mittels Subrogation unmittelbar in die Rechte des Versicherten gegenüber einem Haftpflichtigen ein, wobei auch allfällige Nebenrechte wie das direkte Forderungs- und Klagerecht auf sie übergehen würden.