SOG 2002 Nr. 5 Art. 78 VZV, Art. 65 Abs. 1 SVG. Haltereigenschaft. Mithalterschaft des Verunfallten am Unfallauto. Bei Bejahung der Mithalterschaft richtet sich die Haftung nicht nach SVG, sondern nach den Bestimmungen des OR (E. 2 - 4). Umfang der Ersatzpflicht des Motorhaftpflichtversicheres (E. 5 u. 6). Sachverhalt: Im Dezember 1993 verunfallte I. mit einem Personenwagen, der auf den Namen ihres Freundes G. eingelöst war. Aus unbekannten Gründen war sie auf der Autobahn am Ende einer Verzweigungsrampe von der Fahrbahn abgekommen. I. erwachte nicht mehr aus dem Koma und verstarb im Januar 2000 an ihren schweren Verletzungen.