{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2001-27_2002-05-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81404&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "482287d3f0863ade32075f6b637eec88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2001.27", "E. 2 - 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.05.2002 ZKAPP.2001.27 (E. 2 - 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Motorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:16", "Checksum": "ecc99a25b812a157dd4f77a2a79217c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.05.2002 ZKAPP.2001.27 (E. 2 - 4)\nRegeste:\nMotorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft\n\n\nGemäss Art. 60 Abs. 1 SVG besteht solidarische Haftung. Solidarität setzt also Haftung voraus. Jeder der mehreren Schuldner haftet dem Gläubiger für seinen ganzen Anspruch. Der Gläubiger kann daher jeden Schuldner für die volle Forderung belangen. Wie im Innenverhältnis die Zahlungspflicht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist, berührt ihn nicht. Diese Regelung will dem Gläubiger eine möglichst vollständige Befriedigung für seine Ansprüche sichern. Solidarität in jeder Form bedeutet daher Stärkung der Stellung des Gläubigers. Dieser kann bei der gerichtlichen Austragung seines Anspruchs den Prozessgegner auswählen. Er kann sich darauf beschränken, nur gegen einen der mehreren Schuldner vorzugehen; er kann diese auch nacheinander belangen oder alle Schuldner als Streitgenossen im selben Prozess einklagen. Welchen Weg er auch einschlägt, erlischt sein Anspruch erst, wenn er voll befriedigt worden ist. Nach herrschender Auffassung stehen dem Gläubiger mehrere selbständige, gegen jeden Schuldner einzeln gerichtete Forderungen zu, die ihr eigenes rechtliches Schicksal haben können. Insbesondere ist der einzelne Solidarschuldner dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Solidarität bedeutet also nur, dass die Mithaftung anderer die eigene Haftpflicht nicht schmälert. Sie kann aber nicht dazu führen, dass eine Person wegen der Mithaftung anderer mehr leisten muss als ohne diese. Entscheidend ist immer das Mass der Haftung, das sich aus dem Verhältnis eines Solidarschuldners zur geschädigten Person ergibt. Der einzelne Solidarschuldner ist dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Bei Solidarschuldnerschaft haftet die betreffende Person also nur bis zu dem Betrag solidarisch, für den sie auch bei alleiniger Schuldnerschaft einstehen müsste. Neben persönlichen Einreden kann der Belangte diejenigen geltend machen, die allen zustehen (BGE 93 II 334; A. Keller, a.a.O., S. 179; A. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 391 f N 879; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 500 N 33; R. Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 174, Rz 503; René Schaffhauser/Jakob Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1998, S. 219 ff N 1449 ff). Diese Ansicht, wonach sich jeder Solidarschuldner gegenüber dem Geschädigten auf individuelle Herabsetzungsgründe nach Art. 43/44 OR berufen kann, entspricht im Übrigen auch dem Vorentwurf zur Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (A. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 392, N 882).\nDie Klägerin ist durch Subrogation in die Rechtsstellung der geschädigten I. eingetreten. Die Rechtsposition der Beklagten bleibt durch die Subrogation grundsätzlich unberührt. Die Beklagte hat lediglich einen Teil der Schuld der Klägerin statt der Geschädigten gegenüber zu begleichen. Dabei soll sie weder besser noch schlechter gestellt werden. Sie kann, wie dies I. auch hätte tun können, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 SVG Schadenersatz von den beteiligten Haftpflichtversicherer fordern (Aussenverhältnis). Es handelt sich demnach nicht um eine eigentliche Regressforderung. Die Klägerin hat lediglich die Beklagte eingeklagt. Wegen der Solidarität steht es ihr frei, anschliessend für einen allfällig ungedeckt gebliebenen Schaden die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Halters L. einzuklagen. Das Innenverhältnis, also die eigentliche Regressforderung der Haftpflichtversicherer unter sich steht hier nicht zur Diskussion. Entsprechend der herrschenden Lehrmeinung und der Rechtsprechung hat sich die Klägerin die Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43/44 OR anrechnen zu lassen, da sie nur im Rahmen der Haftungsquote des Schädigers auf die Beklagte zurückgreifen kann (BGE 124 III 225, BGE 127 III 448).\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. April/03. Mai 2002 (ZKAPP.2001.27)\nDas Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten am 19. November 2002 abgewiesen."}