{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2001-27_2002-05-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81404&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "482287d3f0863ade32075f6b637eec88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2001.27", "E. 2 - 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.05.2002 ZKAPP.2001.27 (E. 2 - 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Motorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:16", "Checksum": "ecc99a25b812a157dd4f77a2a79217c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.05.2002 ZKAPP.2001.27 (E. 2 - 4)\nRegeste:\nMotorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft\n\nSOG 2002 Nr. 5\nArt. 78 VZV, Art. 65 Abs. 1 SVG. Haltereigenschaft. Mithalterschaft des Verunfallten am Unfallauto. Bei Bejahung der Mithalterschaft richtet sich die Haftung nicht nach SVG, sondern nach den Bestimmungen des OR (E. 2 - 4). Umfang der Ersatzpflicht des Motorhaftpflichtversicheres (E. 5 u. 6).\nSachverhalt:\nIm Dezember 1993 verunfallte I. mit einem Personenwagen, der auf den Namen ihres Freundes G. eingelöst war. Aus unbekannten Gründen war sie auf der Autobahn am Ende einer Verzweigungsrampe von der Fahrbahn abgekommen. I. erwachte nicht mehr aus dem Koma und verstarb im Januar 2000 an ihren schweren Verletzungen. Ab Dezember 1994 wurde I. eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung reichte Klage gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallautos ein und stellte eine namhafte Regressforderung. Sie stützte ihre Klage auf Art. 48 AHVG und Art. 52 IVG und machte geltend, nach den erwähnten Bestimmungen trete die Eidgenössische Invalidenversicherung mittels Subrogation unmittelbar in die Rechte des Versicherten gegenüber einem Haftpflichtigen ein, wobei auch allfällige Nebenrechte wie das direkte Forderungs- und Klagerecht auf sie übergehen würden. Der Motorhaftpflichtversicherer wehrte sich gegen den Rückgriff mit den Einwänden, die Verunfallte I. sei Mithalterin des Unfallautos gewesen, was den Regress ausschliesse. Zum andern sei ein zweites Fahrzeug in den Unfall verwickelt gewesen, so dass diesem gegenüber Ansprüche gegeben seien, auch im Regressverhältnis.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss Fahrzeugausweis war G. Halter des Unfallautos. Dem SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.41) liegt nicht ein formeller, sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als Halter derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft. Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (Karl Oftinger/Emil W. Stark: Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Zürich 1989, S. 59, N 90; BGE 92 II 42; BGE 117 II 612 f.). Nach Art. 78 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der polizeirechtliche Halter gemäss Fahrzeugausweis muss bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Halters nicht berücksichtigt werden; er kann allerdings ein Indiz abgeben (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 60 ff, N 91 ff.). (...)\n3. (...) Den Zeugenaussagen zufolge kann I. nicht als Mithalterin des Fiat Uno betrachtet werden. Sie hat sich weder an den Unterhaltskosten beteiligt noch hatte sie Verfügungsgewalt über das Auto. Nachdem sie ihr eigenes Auto Ende September 1993 aus dem Verkehr nehmen musste und selber noch kein anderes Auto hatte, ihr Freund aber sein eigenes Fahrzeug nur selten brauchte, um zur Arbeit zu fahren, durfte sie den Fiat Uno ab und zu benutzen. Wenn sie auf eigene Kosten Benzin getankt hat, kann das als Dank und Entgelt für den erwiesenen Freundschaftsdienst verstanden werden.\n4. (...) Im Mai 1993 hat das Freundespaar I./G. im Hinblick auf eine gemeinsame mehrmonatige Ferienreise einen VW-Bus gekauft. Die Kosten haben sich die beiden geteilt, sowohl bezüglich der Anschaffungs- als auch der Unterhaltskosten. Es liegt ein klassischer Fall einer Mithalterschaft vor, analog zum Sachverhalt, welcher BGE 99 II 315 ff. zu Grunde liegt. (...) Der VW-Bus war mit Wechselschildern zusammen mit dem Fiat Uno ausgestattet worden. Nach Art. 13 Abs. 2 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.31) wird ein Wechselschild nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Sind zwei Autos mit Wechselschildern ausgestattet, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches die Nummernschilder trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Dem SVG liegt ein materieller Halterbegriff zugrunde. Die Bestimmungen über die Wechsel-Kontrollschilder nach Art. 13 ff VVV knüpfen demgegenüber an einem formellen Halterbegriff an. Halter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene Person. Mit dem formellen Halterbegriff kann jedoch die zur Beurteilung stehende Frage der materiellen Halterschaft bzw. Mithalterschaft nicht beantwortet werden. (...)\n5. Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die AHV im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein; Art. 44 UVG (Unfallversicherungsgesetz, SR 832.20) bleibt vorbehalten (Art. 48ter AHVG, SR 831.10, und Art. Art. 52 IVG, SR 831.20). (...)\n6. (...) Bei der Subrogation des Sozialversicherers (Art. 48ter AHVG) handelt es sich um eine unmittelbare Subrogation. Die Subrogation erfolgt unbeschränkt, so dass die leistende Sozialversicherung für ihre gesamten Leistungen in die Stellung des Geschädigten gegenüber dem oder den Haftpflichtigen eintritt. Daher handelt es sich nicht um einen eigentlichen Rückgriff auf den Haftpflichtigen, sondern um die Geltendmachung einer kraft Gesetz zedierten Forderung gegen den Haftpflichtigen (Andrea Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Hrsg: P. Gauch, Freiburg 1998, S. 407)."}