Obwohl an sich bloss vorübergehende Unmöglichkeit vorliegt, kommt auch in solchen Fällen Art. 119 OR zur Anwendung: "Steht nämlich fest, dass die umfangreichen Sanierungsarbeiten, welche einer vollständigen Erneuerung des Mietobjektes gleichkommen, während langer Zeit andauern werden, wäre es völlig lebensfremd, von den Parteien noch eine ausdrückliche Auflösungserklärung zu verlangen, damit sie sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen müssen" (SVIT-Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 259b OR). Die Wohnung war zwar theoretisch nach knapp drei Monaten für die Kläger wieder bezugsbereit. Als Wohnung, die auch ein Zuhause bietet, blieb sie aber untauglich, und zwar bis auf Weiteres.