119 OR vor. Der Mietvertrag erlischt dann entschädigungslos, ohne dass es dafür einer Kündigung bedarf (Peter Higi, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 258 OR). Vorliegend verhält es sich nicht anders als bei einem Brand, durch den das Haus zwar zerstört, aber die Brandschäden beispielsweise innert zwei Jahren wieder behoben werden können. Obwohl an sich bloss vorübergehende Unmöglichkeit vorliegt, kommt auch in solchen Fällen Art.