An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, die Beklagte habe die mit der Wohnung verbundenen Probleme gar nicht beseitigen können. Entscheidend bleibt, dass sie ihre vertragliche Verpflichtung, Räumlichkeiten zum Wohnen zur Verfügung zu stellen, nicht mehr erfüllte. Sie überliess eine Wohnung, in der man psychisch krank wurde. Vertraglich war sie aber gehalten, den Mietern eine normale Wohnung bereitzustellen. Wenn man nun annimmt, es sei ihr nicht möglich gewesen, etwas dagegen vorzukehren, so läge ein Fall von nachträglicher objektiver Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR vor.