Auch Störungen durch Dritte, die durch den Vermieter nicht oder nur beschränkt beeinflusst werden können, vermögen einen schweren Mangel abzugeben (z.B. Lärm und Erschütterungen durch Bauvorhaben in der Nachbarschaft, vgl.: mp 1996, S. 21; 1987, S. 37). e) Die Kläger waren aus diesen Gründen berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ihr Schreiben vom 30. Oktober ist der Beklagten unbestrittenermassen am 1. November zugegangen. Der Mietvertrag wurde somit auf dieses Datum hin aufgelöst. 4. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, die Beklagte habe die mit der Wohnung verbundenen Probleme gar nicht beseitigen können.