Dies gilt jedenfalls für bisherige Mieter und zwar zumindest für eine gewisse Zeit. (...) Den Mietern war es nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv nicht mehr zuzumuten, in der gemieteten Wohnung zu verbleiben. Die Mietsache war trotz der Sanierung immer noch mit einem schweren immateriellen Mangel - Gefährdung der psychischen Gesundheit ihrer bisherigen Bewohner - behaftet. Dass dies nicht die Vermieterin verursacht hat, spielt keine Rolle. Auch Störungen durch Dritte, die durch den Vermieter nicht oder nur beschränkt beeinflusst werden können, vermögen einen schweren Mangel abzugeben (z.B. Lärm und Erschütterungen durch Bauvorhaben in der Nachbarschaft, vgl.: mp 1996, S. 21;