Das wird von der Beklagten denn auch gar nicht bestritten. Vielmehr macht sie geltend, es handle sich dabei um subjektive Gründe, die keinen Grund für eine fristlose Kündigung abgäben. Massgebend sei eine objektive Sichtweise. Und objektiv gesehen habe kein Hindernis bestanden, die Wohnung wieder zu beziehen. Die Beklagte hat sich mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet, "dem Mieter zur mietweisen Benützung für sich und seine Familienangehörigen die nachfolgend beschriebene Wohnung" zu überlassen. Sie hat damit zugesichert, Räumlichkeiten zum Wohnen zur Verfügung zu stellen.