Die Zivilkammer heisst die Aberkennungsklage gut. Aus den Erwägungen: 3. a) Ein schwerer Mangel im Sinne von Art. 259b lit. a des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt vor, wenn durch Umstände, die der Mieter nicht zu vertreten hat, der Gebrauch als Wohnung ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist, oder allgemeiner formuliert, wenn es der Mieterschaft objektiv nicht mehr zuzumuten ist, weiterhin in den Mieträumlichkeiten zu verbleiben beziehungsweise von ihnen Gebrauch zu machen. Ein Mangel, der vitale Interessen, das heisst die Gesundheit der Mieterschaft und deren Familie in Gefahr bringt, ist immer als schwerer Mangel zu qualifizieren.