Die Wohnung war vorübergehend nicht mehr bewohnbar und musste saniert werden. Am 5. September teilte die Vermieterin, die XY-Stiftung, den Mietern mit, sie werde ihr Möglichstes tun, die Wohnungen bald wieder zu übergeben. Am 17. Oktober gab sie bekannt, die Wohnung könne am 1. November wieder bezogen werden. H. kündigte indessen mit Brief vom 30. Oktober den Mietvertrag fristlos. Es sei für sie und vor allem für die Kinder unzumutbar, wieder in die Wohnung einzuziehen. Ein psychologisches Gutachten könne jederzeit beigebracht werden. Der Mietzins wurde in Betreibung gesetzt. Die Mieter strengten eine Aberkennungsklage an. Die Zivilkammer heisst die Aberkennungsklage gut.