SOG 2001 Nr. 7 Art. 259b lit. a OR. Schwerer Mangel einer Mietsache. Der Umstand, dass auf eine Liegenschaft zwei Brandanschläge verübt wurden, gefährdet die Gesundheit der Mieter. Es ist ihnen nicht zuzumuten, weiter in den Räumlichkeiten zu verbleiben. Sachverhalt: 1. H. mietete eine 4 1/2 Zimmerwohnung in X. Er wohnte dort zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern T. und G. Auf die Nachbarwohnung wurde ein Brandanschlag verübt. Das durch ein Molotow-Cocktail ausgelöste Feuer griff dabei auf die Wohnung der Familie H. über. Das Motiv und die Täterschaft sind bis heute nicht bekannt. Die Wohnung war vorübergehend nicht mehr bewohnbar und musste saniert werden.