{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2000-81_2000-07-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=20352&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "415458a4b531732b068f250ec372f0ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2000.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.07.2000 ZKAPP.2000.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Miete, schwerer Mangel"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:07", "Checksum": "9ae0e427b7db62ef43a0933d927b34d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.07.2000 ZKAPP.2000.81\nRegeste:\nMiete, schwerer Mangel\n\n\nVorliegend verhält es sich nicht anders als bei einem Brand, durch den das Haus zwar zerstört, aber die Brandschäden beispielsweise innert zwei Jahren wieder behoben werden können. Obwohl an sich bloss vorübergehende Unmöglichkeit vorliegt, kommt auch in solchen Fällen Art. 119 OR zur Anwendung: \"Steht nämlich fest, dass die umfangreichen Sanierungsarbeiten, welche einer vollständigen Erneuerung des Mietobjektes gleichkommen, während langer Zeit andauern werden, wäre es völlig lebensfremd, von den Parteien noch eine ausdrückliche Auflösungserklärung zu verlangen, damit sie sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen müssen\" (SVIT-Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 259b OR). Die Wohnung war zwar theoretisch nach knapp drei Monaten für die Kläger wieder bezugsbereit. Als Wohnung, die auch ein Zuhause bietet, blieb sie aber untauglich, und zwar bis auf Weiteres. Immerhin ist bis heute unbekannt, wer die beiden Brandanschläge verübt hat. Ebenso im Dunkeln liegt das Motiv. Ungeklärt ist weiter, wem die Anschläge gegolten haben. All das macht die Räumlichkeiten für längere Zeit praktisch unbewohnbar. Ein Wiedereinzug müsste allenfalls als zumutbar erachtet werden, wenn die Täter gefasst und hinter Schloss und Riegel wären. Dann könnten die Kläger an der gesagten Strasse wieder ruhig wohnen und schlafen. Dem ist jedoch nicht so.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 07. Juli 2000 (ZKAPP.2000.81)"}