Die Appellation ist demzufolge gutzuheissen. Mit der Gutheissung der Klage wird das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juli 2001 (ZKAPP.2000.27)