Die Heirat einer Schwangeren stellt nicht, wie die Zustimmung zur Zeugung durch einen Dritten, einen gesetzlichen Klageausschliessungsgrund dar. Ob die Heirat einer Schwangeren und die spätere Anfechtung der Vaterschaft rechtsmissbräuchlich sei, ist im Einzelfall zu prüfen. Die hier zu beurteilende Konstellation ist aussergewöhnlich und mit dem "Normalfall", bei dem eine Scheidung nach mehrjähriger Ehe und einem gleich lange dauernden Vater-Kindverhältnis erfolgt, nicht vergleichbar. Im Gegenteil wäre es geradezu stossend, die Anfechtungsklage nicht zuzulassen. Die Appellation ist demzufolge gutzuheissen.