Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt, sind die Umstände des konkreten Falles näher zu untersuchen und abzuwägen, ob die Umstände nach der Interessenlage der Parteien auf einen offenbaren Missbrauch des Rechts schliessen lassen (BGE 111 II 243). (...) Hegnauer setzt die Zustimmung des Ehemannes zur Zeugung durch einen Dritten der Heirat einer Schwangeren in ihren Rechtswirkungen gleich. Eine Anfechtung soll in beiden Fällen rechtsmissbräuchlich sein. Die Heirat einer Schwangeren stellt nicht, wie die Zustimmung zur Zeugung durch einen Dritten, einen gesetzlichen Klageausschliessungsgrund dar.