Ganz anders ist die Rechtslage bei der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 255 ZGB. Der Bräutigam kann, auch wenn er darum weiss, dass seine Braut von einem Dritten schwanger ist, den Eintritt der unwahren Vermutung durch die Heirat der Schwangeren nicht verhindern. Die Heirat der Schwangeren kann nicht tel quel mit dem Fall der Begründung eines Kindesverhältnisses durch Anerkennung gleichgesetzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt, sind die Umstände des konkreten Falles näher zu untersuchen und abzuwägen, ob die Umstände nach der Interessenlage der Parteien auf einen offenbaren Missbrauch des Rechts schliessen lassen (BGE 111 II 243).