Die Anerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB ist eine formbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung des Vaters eines ausserehelichen Kindes, durch die das Kindsverhältnis begründet wird. Die Anerkennung ist ein absolut höchstpersönliches Recht. Sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 256 ZGB). Die Zustimmung zur Zeugung durch einen Dritten ist ebenfalls absolut höchstpersönlicher Natur (Hegnauer, a.a.O., N 41 zu Art. 256 ZGB). Ganz anders ist die Rechtslage bei der gesetzlichen Vermutung gemäss Art.