O., N 50 zu Art. 256 ZGB). 5. Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat jede Instanz von Amtes wegen zu beachten. Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt die Bestimmungen des Zivilrechts nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen ausser Kraft, sondern weist den Richter bloss an, besonderen Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen. Dabei hat der Richter ohne Bindung an starre Regeln die gesamten Umstände nach freiem Ermessen zu würdigen. Dabei findet der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz (BGE 121 III 63, 111 II 244, 86 II 232). Die Anerkennung im Sinne von Art.