Das Anfechtungsrecht des Ehemannes wird, abgesehen von Art. 256 Abs. 3 ZGB, aber auch ganz allgemein durch das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB beschränkt (Hegnauer, a.a.O., N 48 zu Art. 256 ZGB). Die Zweitbeklagte, welche die Abweisung der Klage beantragt, beruft sich in ihrer Begründung auf die von Hegnauer geäusserte Meinung, dass es unvereinbar und mithin rechtsmissbräuchlich sei, dass der Ehemann selber das Kindsverhältnis anfechte, wenn er bei der Trauung gewusst habe, dass seine Frau schwanger sei, da er in diesem Fall, ähnlich wie bei der Anerkennung (Art. 260 ZGB), aktiv an der Begründung des Kindesverhältnisses beteiligt gewesen sei (Hegnauer, a.a.O., N 50 zu Art.