Nur wenige Wochen nach der Geburt der Erstbeklagten haben sich der Kläger und die Zweitbeklagte wieder getrennt. Sie sind in der Zwischenzeit rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat vor Amtsgericht eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eingereicht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst die Appellation des Klägers gut und stellt fest, dass der Kläger nicht der Vater der Erstbeklagten ist. Aus den Erwägungen: 4. Die Anfechtungsklage steht dem Ehemann um seiner Persönlichkeit willen zu (Cyril Hegnauer: Berner Kommentar, Das Familienrecht, 2. Abt., 1. Teilbd., Bern 1984, N 36 zu Art.