- eine allenfalls bereits erfolgte Inventaraufnahme und die Bestätigung der Vermögenslosigkeit keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ZGB haben, - sich die Beschwerde deshalb als unbegründet erweist und abzuweisen ist, - die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben, - der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ und B._