580 Abs. 2 ZGB), - die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag um Durchführung eines öffentlichen Inventars geltend gemacht hat, sie habe vom Ableben ihres Vaters erst am 18. Mai 2025 (recte: 2026) Kenntnis erhalten, - die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das öffentliche Inventar sei nicht innert Monatsfrist verlangt worden, - gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) eine Beschwerde begründet einzureichen ist,