580 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt ist, ein öffentliches Inventar zu verlangen, - das Begehren binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden muss (Art. 580 Abs. 2 ZGB), - die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag um Durchführung eines öffentlichen Inventars geltend gemacht hat, sie habe vom Ableben ihres Vaters erst am 18. Mai 2025 (recte: 2026) Kenntnis erhalten, - die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das öffentliche Inventar sei nicht innert