- sich C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen liess, - mittels Beschwerde geltend gemacht wird, das Inventar sei bereits aufgenommen und durch das Erbschaftsamt die Vermögenslosigkeit bestätigt worden und ausserdem das öffentliche Inventar nicht innert Monatsfrist verlangt worden, - gemäss Art. 580 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt ist, ein öffentliches Inventar zu verlangen, - das Begehren binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden muss (Art.