GBV, nicht gegeben waren und das Gesuch um Eintragung somit zu Recht abgewiesen worden ist, sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann, die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.