65 Abs. 1 Grundbuchverordnung; GBV, SR 211.432.1), die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Klagebewilligung liege ein vollstreckbarer Entscheid als Willenserklärung vor, die Klagebewilligung gar keinen materiellen Entscheid enthält und damit kein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB und Art. 65 Abs. 1 lit. e GBV darstellt, woran auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024 nichts ändert, die Voraussetzungen für eine Eintragung, insbesondere nach Art. 83 Abs. 2 lit. g GBV, nicht gegeben waren und das Gesuch um Eintragung somit zu Recht abgewiesen worden ist, sich die Beschwerde im Sinne von Art.