Abweisungsverfügung vom 25. August 2025 hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass: A.___ mit Schreiben vom 26. April 2024 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen C.___ einreichte und verlangte, die Liegenschaft […], sei ihr, der Alleinerbin, bzw. den Bevollmächtigten herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, A.___ am 22. Mai 2024 nach der erfolglosen Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde, A.___