Diesfalls rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, dem übergangenen Erben sogleich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für die Berechnung seiner Ansprüche notwendig sind (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 313 f.).» Demzufolge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, solange noch kein zu ihren Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, kein Recht auf Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___. Die letztwillige Verfügung von C.___ vom 29. Februar 2024, welche von E.___, öffentlicher Notar des Kantons Solothurn, beurkundet wurde, ist nicht offensichtlich ungültig, weshalb auch keine Ausnahme vorliegt.