Bezüglich des Nachlassvermögens sind ihm unserer Ansicht nach hingegen in der Regel keine Informationen zu gewähren, da ansonsten Personen, die (im Zeitpunkt seines Ablebens) in keiner Sonderverbindung zum Erblasser standen, «auf Vorrat» Informationen offengelegt werden müssten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen offensichtlich ist (zu denken ist bspw. an ein maschinengeschriebenes «handschriftliches» Testament). Diesfalls rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Überlegungen, dem übergangenen Erben sogleich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für die Berechnung seiner Ansprüche notwendig sind (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.