«Er hat zunächst, d.h., bis ein zu seinen Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, grundsätzlich (lediglich) Anspruch auf Informationen, welche im Zusammenhang mit der möglichen Ungültigkeit der ausschliessenden bzw. übergehenden Verfügung von Todes wegen stehen. Bezüglich des Nachlassvermögens sind ihm unserer Ansicht nach hingegen in der Regel keine Informationen zu gewähren, da ansonsten Personen, die (im Zeitpunkt seines Ablebens) in keiner Sonderverbindung zum Erblasser standen, «auf Vorrat» Informationen offengelegt werden müssten.