Zum übergangenen, nicht pflichtteilsgeschützten, Erben, der (noch) die Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes fest: «Er hat zunächst, d.h., bis ein zu seinen Gunsten ausfallendes Gestaltungsurteil vorliegt, grundsätzlich (lediglich) Anspruch auf Informationen, welche im Zusammenhang mit der möglichen Ungültigkeit der ausschliessenden bzw. übergehenden Verfügung von Todes wegen stehen.