O., S. 312). Das Bundesgericht hat sich bisher zu Auskunftsansprüchen von virtuellen Erben nur sehr punktuell und einzelfallbezogen geäussert, ohne Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 312). Alexandra Zeiter und Salome Barth lösen das Dilemma zwischen Einzelfallbetrachtung und einheitlicher Auskunftsrechte durch die Schaffung von Kategorien innerhalb des Begriffs des virtuellen Erben, wobei sie auf das schützenswerte Interesse der einzelnen Kategorien virtueller Erben abstellen. Zum übergangenen, nicht pflichtteilsgeschützten, Erben, der (noch) die Möglichkeit hat, die Erbenstellung erfolgreich geltend zu machen halten sie Folgendes fest: