Um einen solchen virtuellen Erben handelt es sich bei B.___ resp. dessen Erben im vorliegenden Fall, wobei vorliegend jedoch noch keine allfällige Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung von C.___ festgestellt wurde. Ob einem virtuellen Erben in der vorliegenden Konstellation Auskunftsansprüche zustehen, ist umstritten. In der neueren Literatur wird für die Frage, ob (und, wenn ja, in welchem Umfang) einem übergangenen Erben Auskunftsansprüche zustehen, vermehrt auf das schutzwürdige Interesse abgestellt (Alexandra Zeiter / Salome Barth, a.a.O., S. 312).