gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgeblich vom Interessewert abhänge, also vom Rücklass von C.___. Zudem könne es keine Rolle spielen, ob der eingesetzte Erbe mit einer Einsichtnahme einverstanden sei oder nicht. 7.3 Unter dem Begriff des virtuellen Erben werden unterschiedliche Konstellationen subsumiert. Darunter auch ein gesetzlicher, nicht pflichtteilsgeschützter Erbe, der vom Erblasser in einer ungültigen Verfügung von Todes wegen (explizit oder implizit) vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wird (vgl. Alexandra Zeiter / Salome Barth: Auskunftsansprüche des virtuellen Erben, in: Anwaltsrevue 2025 S. 309). Um einen solchen virtuellen Erben handelt es sich bei B.