7.1 Das Erbschaftsamt wies das Gesuch um Einsicht in das Inventar über den Vermögensnachlass von C.___ ab, mit der Begründung, dass ein Einsichtsrecht in das Erbschaftsinventar bei nicht pflichtteilsgeschützten und testamentarisch ausgeschlossenen Erben abzulehnen sei, zumal dieses für eine allfällige Erhebung einer Ungültigkeitsklage nicht von Bedeutung sei. Ausserdem habe D.___, der eingesetzte Alleinerbe, das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin abgelehnt. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie sich ausdrücklich vorbehalte, das Testament von C.___ gerichtlich anzufechten, wobei der Entscheid massgeblich vom Interessewert abhänge, also vom Rücklass von C.___.