_ ist bis zu einem allfälligen Urteil über eine Ungültigkeitsklage eingesetzter Erbe und ihr verstorbener Vater Nichterbe. Ob bei der Errichtung des öffentlichen Testaments tatsächlich Ausstandsgründe verletzt wurden, wäre im Rahmen einer Ungültigkeitsklage zu klären. Gemäss § 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) sind die Erben, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Da jedoch D.___ als eingesetzter Alleinerbe bis zu einer allfällig gutgeheissenen Ungültigkeitsklage einziger Erbe ist, wurde der Vater der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zur Inventaraufnahme eingeladen.