Das Gesetz geht von der Vermutung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung aus, wenn der Verpflichtungswille des Erblassers zu bejahen ist (vgl. Giorgio Piatti in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 519/520 ZGB N 23). Ein mögliches klägerisches Interesse im Rahmen der Ungültigkeitsklage kann die Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge sein (vgl. Giorgio Piatti, a.a.O., Art. 519/520 ZGB N 26). Die Rechtslage ist demzufolge gerade umgekehrt, als von der Beschwerdeführerin angenommen. D.___ ist bis zu einem allfälligen Urteil über eine Ungültigkeitsklage eingesetzter Erbe und ihr verstorbener Vater Nichterbe.