520 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wird die Verfügung auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie an einem Formmangel leidet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind letztwillige Verfügungen wegen eines Formmangels nur dann unwirksam, wenn deren Ungültigkeit auf Klage hin festgestellt ist. Das Gesetz geht von der Vermutung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung aus, wenn der Verpflichtungswille des Erblassers zu bejahen ist (vgl. Giorgio Piatti in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 519/520 ZGB N 23).